Beschluss vom 13. Dezember 2000 Az. 5 StR 540/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Dezember 2000
Aktenzeichen:
5 StR 540/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen - auf die Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird, b) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Ergänzung eines gebotenen Teilfreispruchs und zur Aufhebung der Verurteilung.

1.

Der Angeklagte war wegen einer Höchstzahl serienmäßig begangener gleichgelagerter Taten des sexuellen Mißbrauchs der Tochter seiner Lebensgefährtin angeklagt (vgl. BGHSt 40, 44). Der Tatrichter hat ihn - ohneinsoweit von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht zu haben - wegen einer die angeklagte Höchtszahl unterschreitenden Anzahl von Taten verurteilt. Konsequent mußte er den ...

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