1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. November 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen verurteilt wurde (Handeltreiben mit Heroin, Ziffer II. 1. bis 7. der Urteilsgründe);
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer jeweils nicht geringen Menge Kokain in drei Fällen (Ziffer II. 8. bis 10. der Urteilsgründe) richtet. Dagegen hält der weitergehende Schuldspruch und der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zu Grammpreisen zwischen 35,- und 40,- DM in ...
















