1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit der auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlungden Aktenvermerk des Kriminalkommissars S. vom 25. September 2000 (Bl. 125 d. A.) und das Protokoll über die polizeiliche Nachvernehmung des Angeklagten vom 27. September 2000 (Bl. 138 - 142 d. A.) verlesen. Dies steht aufgrund der Sitzungsniederschrift fest (§ 274 StPO). Zwar sind nach deren Wortlaut lediglich Blatt 125 und Blatt 138 der Akte verlesen worden. Damit ist der Umfang der Beweiserhebung aber ersichtlich unzutreffend ...
















