Beschluss vom 8. November 2001 Az. 5 StR 257/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2001
Aktenzeichen:
5 StR 257/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2001 wird aufrechterhalten.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Juni 2001 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. November 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 4. August 2001 legte der Angeklagte eine selbst verfaßte Revisionsbegründung vom 2. April 2001 vor und beantragte dafür Wiedereinsetzung wegen folgender - vom Verteidiger bestätigter - Umstände:

Nachdem er entgegen seiner Bitte keine Nachricht über die Behandlung der von ihm erarbeiteten und dem Verteidiger übersandten Revisionsbegründung erhalten hatte, erstrebte er am 2. April 2001, dem letzten Tag der Begründungsfrist, deren Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Darauf verzichtete er aber, nachdem die Rechtspflegerin ihn über eine in seiner Anwesenheit eingeholte telefonische Zusage einer Mitarbeiterin des Verteidigers informiert hatte, daß die Revisionsbegründung durch die Anwaltskanzlei doch noch per Telefax eingereicht werden würde. Dazu kam es wegen Abwesenheit des Verteidigers aber nicht mehr.

Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren - zudem bei fehlender Fristversäumung - kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 - ...

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