Beschluss vom 15. November 2000 Az. 3 StR 452/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 452/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen am 16. April 1999 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch von zwei Jahren und drei Monaten wendet. Dagegen hält die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht ...

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