Urteil vom 25. Oktober 2001 Az. 4 StR 208/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2001
Aktenzeichen:
4 StR 208/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges, der Urkundenfälschung und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten schuldig ist, b) im Ausspruch über die in den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in 6 Fällen sowie wegen Betruges und Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Mit seiner wirksam auf die Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (Fälle II 1 bis 6 der Urteilsgründe) beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

1.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von November 1997 bis Mai 1998 mit erheblichem Gewinn von Deutschland aus sechs Lieferungen -insgesamt 330 kg - des Narkosemittels Ketamin als Grundstoff für die Herstellung von ...

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