Beschluss vom 25. Oktober 2000 Az. 2 StR 403/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2000
Aktenzeichen:
2 StR 403/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2000 werden verworfen.

2.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der Angeklagten, die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen haben, nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenommen."

Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt.

Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelverzichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzuziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißverständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ...

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