Beschluss vom 26. Juni 2001 Az. 1 StR 197/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Juni 2001
Aktenzeichen:
1 StR 197/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus M. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung durch das Landgericht fortwirkt (BGH, Beschl. vom 18. August 2000

-3 StR 146/00).

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

Die Straftaten hat der Angeklagte überwiegend zum Nachteil seiner Ehefrau begangen; zwei Körperverletzungen betreffen seinen Sohn und die Bedrohung erfolgte zum Nachteil einer Bekannten seiner Ehefrau. Der die Taten bestreitende Angeklagte wurde im wesentlichen durch die Angaben der Ehefrau überführt.

Auf Anregung der Verteidigung hatte das Landgericht eine Sozialpädagogin des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt M. , welche die Familie des ...

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