1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. September 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
I.
1. Die Strafkammer hat angenommen, beim Angeklagten habe zur Tatzeit um 2.40 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von ca. 1,7 o/oo vorgelegen. Diesen Wert hat sie auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung verlesenen Blutalkoholgutachtens über die in der Tatnacht um 4.02 Uhr entnommenen ersten Blutprobe errechnet. Eine zweite, um 4.32 Uhr entnommene Blutprobe des Angeklagten wurde auf Betäubungsmittelrückstände untersucht. Dazu hat die Kammer einen als "Vortest" bezeichneten immunologischen Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg vom 24. Februar 1999 verlesen. Der Vortest war in ...
















