1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August 2000 zutreffend ausgeführt hat, dringt die Revision durch mit der Rüge, daß über die Vereidigung der Zeuginnen O. und E. nicht entsprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO entschieden worden ist. Diesen Verfahrensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn er keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (BGH NStZ 1981, 71; BGH StV 1992, 146). Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden (§ 251 Abs. 4 StPO; vgl.
















