1.
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2000 aufgehoben, soweit der Beschuldigten die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich dagegen wendet, daß der Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2001 dazu ausgeführt:
"Zutreffend rügt die Revision dagegen, daß die Frage der Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB nicht geprüft worden ist. Hierzu hätte die Tatsache ...
















