Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Juli 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die sie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und auf die Sachrüge gestützt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe die Schwere der Tat und die nachhaltigen psychischen Folgen für das Tatopfer bei der Bemessung der Strafe nicht ausreichend berücksichtigt, sondern den für den Angeklagten sprechenden Umständen zu großes Gewicht beigemessen. Die Strafkammer hat jedoch die für das Tatopfer sehr belastenden Umstände bei der zur Nachtzeit in ihrer Wohnung unter erheblicher Gewaltanwendung durchgeführten Vergewaltigung sowie die damit verbundenen, noch andauernden Angstzustände als zentrale Punkte für die Strafzumessung angesehen. Sie hat demgegenüber aber auch entsprechend § 46 Abs. 2 StGB ...
















