1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Brandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung, der fahrlässigen Brandstiftung sowie der Sachbeschädigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch die Annahme des Landgerichts hinreichend belegt, daß von dem Angeklagten infolge seines Zustandes, einer nach den Ausführungen der Sachverständigen als Schizophrenie zu wertenden Wahnsymptomatik, "aufgrund des weiter bestehenden produktiv-psychotischen Bildes" weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach den Feststellungen hat diese Wahnsymptomatik seit der ersten psychiatrischen Exploration des Angeklagten im Juli 1999 "sowohl an Systematik als auch an Dynamik deutlich erkennbar zugenommen". Der Angeklagte fühlt ...
















