Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der als Verwaltungsleiter einer kirchlichen Stiftung für deren Zahlungs- und Finanzverkehr zuständig und kontobevollmächtigt war, in neun Fällen der N.
AG Aufträge zum Erwerb von Aktien, Devisen- und Aktien-Optionen erteilt und in acht Fällen die Kontrakte durch Überweisung von Bankkonten der Stiftung bezahlt. Innerhalb von zwei Monaten überwies der Angeklagte 5,015 Mio DM. Dabei überzog er mit der fünften Überweisung erstmals ein Konto der Stiftung. Für die weiteren Überweisungen ließ er sich von der Darlehenskasse im Bistum M. Überziehungskredite von 4,7 Mio DM einräumen. Entgegen den Vereinbarungen legte die N. AG die Gelder nicht an, sondern verbrauchte sie anderweitig. Die Stiftung erhielt nach Einschaltung eines Rechtsanwalts lediglich 15.000 DM zurück. Der Angeklagte schloß -ohne dazu berechtigt zu sein -die ...
















