Der Beschluß des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2001, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Mai 2001 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschluß des Landgerichts vom 10. Juli 2001, durch den die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wurde, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen sei, ist auf den als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) auszulegenden "Einspruch" bzw. "Rechtsbehelf" der Nebenklägerin (§ 300 StPO) aufzuheben, weil die Nebenklägerin bereits mit der Revisionseinlegung die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ihr Rechtsmittel begründet hatte.
Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und Maßregeln nach §§ 69,
















