Urteil vom 11. April 2001 Az. 3 StR 503/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. April 2001
Aktenzeichen:
3 StR 503/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. April 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechlichkeit schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts eine Verurteilung wegen vollendeter Bestechlichkeit. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der Abteilungsleiter eines Ausländeramtes war, vereinbarte beim Abschluß des Vertrages über den Bau seines Wohnhauses mit der Inhaberin der Baufirma und deren Ehemann einen Preisnachlaß in Höhe von 26.000 DM als Entgelt für die von ihm zugesagte ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet