1.
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2000 dahin geändert, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.
2.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten E. als unbegründet verworfen.
3.
Die Revision des Angeklagten E. -W. wird als unbegründet verworfen.
4.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden hinsichtlich des Angeklagten E. die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und der Staatskasse ein Viertel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
1.
Die Revision des Angeklagten E. -W. sowie die Revision des Angeklagten E. , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung wendet, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2.
Jedoch hält die Ablehnung der Strafaussetzung hinsichtlich der gegen den Angeklagten E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine günstige Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bejaht, eine Strafaussetzung gemäß §
















