Urteil vom 18. April 2002 Az. 3 StR 503/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 503/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, ihren Ehemann am 18. Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich getötet zu haben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagte war mit Detlef M. , dem späteren Tatopfer, seit Februar 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufig vor, daß er - vor allem unter Alkoholeinfluß -die Angeklagte aus nichtigem Anlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im Gesicht schlug, so daß sie eine Vielzahl von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte nicht, sich Detlef M.

zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern solchen zum Anlaß nahm, die Angeklagte noch heftiger körperlich zu mißhandeln. Im Februar 1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Sie begab sich mit ihren Kindern, einschließlich des im März 1997 geborenen gemeinsamen Sohnes Alexander, in ein Frauenhaus. Sie nahm aber von sich aus zu Detlef M. nach einer Woche wieder ...

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