Urteil vom 10. April 2002 Az. 5 StR 485/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. April 2002
Aktenzeichen:
5 StR 485/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener aus Rechtsgründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war als Strafverteidiger in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Hamburg tätig. Sein Mandant, für den er die Berufung führte, war vom Amtsgericht wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verleumdung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm wurde die Veröffentlichung eines Artikels in einer rechtsradikalen Druckschrift zur Last gelegt, in welchem die Massenvernichtung von Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geleugnet wurde.

1. In der öffentlichen Berufungshauptverhandlung stellte der Angeklagte in seinem Schlußvortrag als Verteidiger drei Hilfsbeweisanträge, deren Beweisbehauptungen dahin gingen, in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Menschen durch Giftgas getötet worden; die ...

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