Beschluss vom 12. April 2000 Az. 1 StR 131/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. April 2000
Aktenzeichen:
1 StR 131/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu stellen und sie zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Revision das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend macht (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt, weil nur Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache gestellt worden ist, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisionsbegründung zugänglich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11 m. w. Nachw.). Damit ist das Rechtsmittel unzulässig.

Es hätte auch, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von den Mitangeklagten erhobenen Sachrügen ergeben hat, keinen Erfolg haben können.

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