Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Mai 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 33 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte der verheiratete Angeklagte seine 1973 geborene Tochter zwischen dem 1. Juli 1984 bis zu deren 14. Geburtstag am 14. Januar 1987 in wenigstens 33 Fällen sexuell. Zeitlich früher und auch nach dem Tatzeitraum liegende Delikte waren verjährt (wegen der kürzeren Verjährungsfrist für den sexuellen Mißbrauch Schutzbefohlener). Mit dem 15. Lebensjahr der Tochter hörte der Mißbrauch auf. In den folgenden Jahren wies die Tochter in ihrem Freundes- und Verwandtenkreis auf den sexuellen Mißbrauch durch den Vater hin, bat sich jedoch teilweise ausdrücklich Schweigen aus. Da sie wiederholt Probleme in ihren Beziehungen zu Männern hatte, unterzog sie sich schließlich einer Therapie. Ende 1999 kam es sodann zur Anzeigeerstattung.
Das Landgericht hält die nur pauschal bestreitende Einlassung des ...
















