I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Oktober 2000 1. im Schuldspruch in den Fällen B 5.11 und B 5.12 der Urteilsgründe dahin geändert, daß jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betreibens einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis entfällt, 2. in den übrigen Schuldsprüchen (Fälle B 5.1 bis B 5.10) und im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aufrechterhalten.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Minden zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides Statt in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Betreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihn wegen vorsätzlichen Betreibens einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis in weiteren sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 500 DM verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Die ...
















