Urteil vom 20. September 2000 Az. 5 StR 252/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. September 2000
Aktenzeichen:
5 StR 252/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 1999 wird verworfen.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 22 Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Anfang April 1998 sowie Ende Mai 1998 den Ankauf von jeweils 200.000 Stück unverzollter Zigaretten von polnischen Schmugglern finanziert und gemeinsam mit dem Zeugen K organisiert. Die Summe der in diesen beiden Fällen hinterzogenen Eingangsabgaben belief sich insgesamt auf knapp 100.000 DM.

Ab Ende Mai 1998 bis spätestens 8. April 1999 hat der Angeklagte weiterhin im Zusammenwirken mit dem von ihm angeworbenen Fahrer B und dem Zeugen K in 20 Einzelfällen jeweils mindestens 300.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten von polnischen Schmugglern angekauft. Die Zigaretten wurden dabei von B zu den Lagern in Petershagen oder Wegendorf verbracht, wo sie von B und dem Angeklagten ...

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