Beschluss vom 7. Dezember 2000 Az. 4 StR 497/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Dezember 2000
Aktenzeichen:
4 StR 497/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin ...

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