Urteil vom 8. August 2001 Az. 5 StR 252/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
5 StR 252/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Februar 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Zeuge T am 17. Oktober 1991 mit einem Mittäter die Diskothek "O " in Northeim, deren Mitinhaber der Angeklagte in früheren Jahren gewesen war, in Brand setzte. Es hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte den Zeugen T hierzu angestiftet hätte.

I.

Die Rügen, das Landgericht habe gegen das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) verstoßen, sind unbegründet. Der Ausführung bedarf nur folgendes:

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Eltern des Zeugen T zu folgender Beweisbehauptung zu vernehmen: Der Angeklagte habe die Eltern nach der Verhaftung ihres Sohnes aufgesucht und erklärt, er werde die Verteidigerkosten übernehmen.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag rechtsfehlerfrei mit der Begründung ...

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