1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Juli 2001, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.
1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Vergewaltigung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten Angaben der Geschädigten Stefanie Sch. : Diese habe die Übergriffe so plastisch und bestimmtgeschildert, daß "auch unter ganz kritischer Betrachtung des übrigen Aussageverhaltens" keine Zweifel an ihrer Darstellung bestünden. Es legt auch nachvollziehbar dar, warum die Bekundungen der Geschädigten durch diejenigen des mit dem Angeklagten eng befreundeten Zeugen B. nicht erschüttert werden. Dabei läßt das Urteil jedoch Darlegungen dazu vermissen, warum das Landgericht den Bekundungen der Geschädigten ...
















