Beschluss vom 19. Juni 2001 Az. 4 StR 203/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Juni 2001
Aktenzeichen:
4 StR 203/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt angesichts der vom Landgericht zutreffend angeführten gewichtigen Strafschärfungsgründe (vgl. UA 28/29 und 30) aus, daß es auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 25 und § 154 a Rdn. 22).

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