1.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2001, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in dreizehn Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2002 ausgeführt:
"Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich ...
















