Urteil vom 24. Juli 2001 Az. 1 StR 192/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Juli 2001
Aktenzeichen:
1 StR 192/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam beschränkten und mit der Sachrüge begründeten Revision gegen Teile des Rechtsfolgenausspruchs. Sie erstrebt eine höhere Einzelstrafe wegen Untreue und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Über Jahrzehnte hinweg war der zur Tatzeit 62 Jahre alte Angeklagte ein erfolgreicher Geschäftsmann im Bereich des Leasing und des Vertriebs von Großcomputern sowie mit einem CD-ROM-Verlag. 1994 verlegte er sein Betätigungsfeld auf den Kauf, die Erschließung und die Vermarktung von Immobilien in der Umgebung von D. und M. sowie die Erstellung und den Betrieb einer Golfanlage in der Nähe von D. . Damit geriet er in Vermögensverfall. Dies verschleierte der Angeklagte in seinem persönlichen Umfeld und stellte sich weiter als erfolgreicher, vermögender und zahlungsfähiger Geschäftsmann dar. Vor diesem Hintergrund kam es nach den Feststellungen des ...

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