1. Auf die Revisionen der Angeklagten wirda) das Verfahren gegen den Angeklagten G. auf die nach Ausscheiden des unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe und von Munition verbleibenden Gesetzesverletzungen beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt werden -der Angeklagte G. wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, mit unerlaubtem Führen derselben, mit unerlaubtem Überlassen derselben an einen Nichtberechtigten und mit unerlaubtem Überlassen von Munition an einen Nichtberechtigten,
- die Angeklagten C. und S. wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und mit unerlaubtem Führen derselben, sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere -allgemeine -Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung sowie tatmehrheitlich (Angeklagter G. ) oder in weiterer ...
















