Urteil vom 26. April 2001 Az. 4 StR 264/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. April 2001
Aktenzeichen:
4 StR 264/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2000 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der Anstiftung dazu (Angeklagte T. ) freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen bildeten im angeklagten Tatzeitraum

(30. Juni 1994 bis 22. September 1995) der Angeklagte B. -damals Stadtdirektor der Stadt Bochum - als Vorsitzender, der Angeklagte Dr. Br.

als stellvertretender Vorsitzender und der Angeklagte K. als Schatzmeister - jeweils ehrenamtlich - den geschäftsführenden Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Bochum e.V.; die Angeklagte T. war hauptamtliche Kreisgeschäftsführerin.

Als der Kreisverband das von ihm in Bochum betriebene Altenpflegeheim erweiterte, suchte die mit der Bauabwicklung betraute Angeklagte T.

nach einem Baugrundstück für sich selbst. Zu diesem Zweck wandte sie sich an die Stadt Bochum mit der Bitte, ihr ein städtisches Grundstück, das an das Altenheim, in dem sich die DRK-Geschäftsstelle - ihr Arbeitsplatz - befand, ...

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