Beschluss vom 15. August 2001 Az. 2 StR 292/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 292/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. November 2000, auch soweit es den Mitangeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Zur Aufhebung des Urteils führt die fehlende Erörterung der Frage eines etwaigen strafbefreienden Rücktritts.

1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte W. -der keine Revision eingelegt hat - den Entschluß gefaßt, von dem Zeugen L. einen höheren Geldbetrag zu erpressen. Sie vermuteten, daß dieser mit dem Verschwinden des als vermißt geltenden M. Sch. und der Ermordung seiner Freundin am K. Eisstadion etwas zu tun habe. Der Angeklagte hatte heimlich eine Äußerung des Zeugen L. "Sch. ist tot" mit einem Diktiergerät aufgezeichnet. Der Zeuge L. sollte annehmen, daß die Erpressung von Kosovo-Albanern ausgehe, die auch den Angeklagten C. unter Druck setzten. Ein Bekannter des Angeklagten, H. W. , kampfsporterfahren und von korpulenter Statur, sollte als angeblicher Kosovo-Albaner dem Zeugen L. das Band vorspielen und ihn einschüchtern. Die Angeklagten lockten L. in einen Pkw, erklärten ihm, Kosovo-Albaner wollten ihn sprechen, und nahmen kurz darauf H. W. in den Wagen auf. Dieser hielt L. vor, daß er mit dem Verschwinden des Sch. und dem Eisstadionmord zu tun habe. W. setzte zu ...

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