Beschluss vom 2. August 2000 Az. 5 StR 3/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. August 2000
Aktenzeichen:
5 StR 3/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten D und Di gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

1. Soweit die Revisionen der Angeklagten Fehler bei der Zuordnung der von dem Angeklagten D und seinem Bruder L in der GdbR D /Di erzielten Schwarzeinnahmen auf die beiden Brüder beanstanden, zeigen sie keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Für die Personengesellschaft waren von den Geschäftsführern (vgl. § 34 AO) einheitliche Gewerbesteuer- (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und Umsatzsteuererklärungen (§§ 2, 18 UStG) sowie Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des gesamten der ...

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