1.
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des 1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 wegen -teilweise schweren -sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner umfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil mit Schreiben vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer bestimmten Konfession angehörten.
Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom 22. November 2000 -1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April 1999 -2 BvR 532/99). Die Begründung des ...
















