Der Antrag der Nebenklägerin Margitta B. , ihr anstelle von Rechtsanwältin L. Rechtsanwalt M. aus H. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Nebenklägerin, die Mutter des getöteten Peter B. , hatte beim Landgericht beantragt, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin L. zu ihrer Vertretung beizuordnen. Das Landgericht hat der Nebenklägerin hierauf Rechtsanwältin L. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO). Die Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt und hat hiergegen Revision eingelegt. Nach Bekanntmachung der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes im Revisionsverfahren hat die Nebenklägerin beim Landgericht beantragt, den Beschluß über die Beistandsbestellung abzuändern und ihr für das weitere Verfahren anstelle von Rechtsanwältin L. Rechtsanwalt M. als Beistand beizuordnen.
Der Antrag, über den der Senat zu entscheiden hat (§ 397 a Abs. 3 Satz 1 StPO), bleibt ohne Erfolg. Rechtsanwältin L. wurde der Nebenklägerin vom Landgericht zu Unrecht als Beistand bestellt. Die Berechtigung der Mutter des Tatopfers, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklägerin anzuschließen, beruht auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. ...
















