1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe und in der Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4.
Der Nebenklägerin wird für den Revisionsrechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt E Prozeßkostenhilfe bewilligt (§ 397a Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
















