Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. April 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Das Landgericht hat in den ausgeurteilten Betrugsfällen zu Recht jeweils das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB bejaht.
a) Nach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte M. , die weder über ein ausreichendes Startkapital noch über Kenntnisse im Reinigungsgewerbe verfügten, Ende Juli 1998 die P. C.
GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte in erster Linie die Reinigung von Gebäuden sein. Nach Anmietung entsprechender Büroräume schlossen sie in der Folgezeit für die P. C. GmbH mit 58 Personen, zumeist als Reinigungskräften, Arbeitsverträge, in denen sich die Gesellschaft zur ...
















