1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt - vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der Armee Marihuana, Haschisch und Opium. Eine noch in Kasachstan durchgeführte ...
















