Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Mai 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, daß die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage nicht in Anwesenheit eines die Heimatsprache des Angeklagten hinreichend beherrschenden Dolmetschers geführt worden sei und "das Pensum" dieses ersten Hauptverhandlungstages am folgenden Verhandlungstag - nunmehr in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers -auch nicht wiederholt worden sei. Sie trägt vor, die Strafkammer habe sich auf eine entsprechende Rüge des Verteidigers hin zur Beratung zurückgezogen; nach Wiedereintritt in die Verhandlung habe der Vorsitzende erklärt, die Strafkammer sei "ebenfalls zu der Überzeugung gekommen ..., daß die ...
















