Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Mai 2000 gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Am 5. Juni 2000 erklärte der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des für ihn zuständigen Amtsgerichts (vgl. § 299 StPO), er lege gegen das Urteil Revision ein.
Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger für den Angeklagten schon zuvor auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). So übersandte der Verteidiger nach der Urteilsverkündigung noch am 31. Mai 2000 dem Landgericht ein Schreiben, in dem er "namens und in Vollmacht" des Angeklagten erklärte, "daß gegen das verkündete Urteil keine Rechtsmittel eingelegt werden". Zum Zustandekommen des Schreibens führt der damalige Verteidiger des Angeklagten in seiner Stellungnahme aus: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklagten im Beisein des Dolmetschers ein Gespräch geführt, in dem dieser erklärt habe, er sei mit dem Urteil zufrieden. Um sofort in den ...
















