Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen 3 und 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den ...
















