Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte wurde am 2. März 2000 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 26. März 1999 zum Nachteil der Nebenklägerin M. , zu Freiheitsstrafe verurteilt. Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 12. Juli 2000 (1 StR 281/00) unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben, da eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, aber nicht erörtert worden war. Sämtliche Feststellungen blieben aufrecht erhalten.
Die Revision des Angeklagten gegen das danach gebotene erneute Urteil hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). In dem Urteil ist festgestellt und ...
















