Beschluss vom 25. September 2001 Az. 1 StR 355/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. September 2001
Aktenzeichen:
1 StR 355/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 17. April 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt, b) im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten in sechs Fällen (B. I. 1. der Urteilsgründe) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit ...

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