1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2001 im Schuldspruch zu Fall II 1 der Urteilsgründe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Sie führt in einem Fall zur Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte von September 1983 bis März 1991 in Berlin-Ost seine im Mai 1977 geborene Stieftochter mehrmals sexuell mißbraucht. Zwischen September 1983 und Mai 1984 kam es zur ersten Tat, als die Geschädigte am Glied des Angeklagten bis zum Samenerguß manipulieren mußte. Zwischen Mai 1989 und dem 3. Oktober 1990 kam es ...
















