1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 28. September 1999, auch soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Strafausspruch in den Fällen II.3 (Anklagevorwurf III) und II.5 (Anklagevorwurf V) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
I.
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Betruges in elf Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen, Bankrotts und Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.
Dieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1997 -2 StR 420/97 - (NStZ 1998, 247) mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der neue Tatrichter hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Betruges, Bankrotts und wegen Vorenthaltens und ...
















