Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. April 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Revision eine Verurteilung wegen Mordes an.
Das allein auf die Sachbeschwerde gestützte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte E. M. , die Ehefrau des Angeklagten und das spätere Tatopfer, dem Angeklagten in der Nacht zum 4. Juli 1999 nach einem heftigen Streit erklärt, daß sie sich von ihm scheiden lassen werde, und verbrachte die restliche Nacht auf der Gästecouch im Flur der Ehewohnung. Am Morgen begab sich der Angeklagte zu der noch mit dem Rücken auf der Couch liegenden E. M. , kniete sich vor ihr hin und versuchte sie umzustimmen. Als sie ihren Entschluß für unabänderlich erklärte, fühlte sich der Angeklagte "tief gekränkt" und geriet darüber so "in Wut", daß er sich entschloß, seine Ehefrau zu töten. Zur Verwirklichung dieser Absicht begann er ohne Vorankündigung, E. M. mit beiden Händen am Hals zu würgen. Diese war durch seinen Angriff völlig überrascht und deshalb zu einer ernsthaften ...
















