1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Dezember 1999 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 110 Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Geldbetrag von 1.580,--DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 hat er die Nichtanwendung des§ 64 StGB durch das Landgericht wirksam von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob wegen der Zäsurwirkung von rechtskräftigen Vorverurteilungen mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind; im übrigen hat diebeschränkte (vgl. BGHSt 38, 362) ...
















