Urteil vom 7. März 2000 Az. 5 StR 30/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. März 2000
Aktenzeichen:
5 StR 30/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Nacht vom 24. zum 25. Februar 1998 gegen vier Uhr die Nebenklägerin vor dem Lokal "Style" in Berlin angesprochen. Er lud sie zu einem gemeinsamen Besuch einer Diskothek ein, was die Nebenklägerin auch annahm. Da der Angeklagte vor der Fahrt zu der Diskothek noch etwas aus seiner in der Nähe liegenden Wohnung holen wollte, gingen sie zunächst dorthin. Die Nebenklägerin, die erst vor dem Haus warten wollte, ließ sich dabei vom Angeklagten in seine Wohnung bitten und stand dort im Flur, während der Angeklagte sich in einem seiner beiden Zimmer aufhielt. Nun entschloß sich die Nebenklägerin ...

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