Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zur Anlaßtat und zum Vortatverhalten, die bestehen bleiben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen griff der Beschuldigte eine Prostituierte an, die Hilfe holen wollte, nachdem sie ihn mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, das Bordell zu verlassen. Während eines 10 bis 15 Minuten dauernden Kampfes drückte der Beschuldigte seine Hand so fest auf den Mund und die Nase der Frau, daß diese kaum Luft bekam und deshalb in Todesangst geriet.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht, weil der Beschuldigte entweder an einer paranoid-halluzinatorischen ...
















