Beschluss vom 16. April 2002 Az. 3 StR 59/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 59/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. November 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen unter Einbeziehung der zwei Einzelgeldstrafen von je 10 Tagessätzen und unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gifhorn vom 14. Dezember 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat es mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat dem Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl, als auch -durch Bezugnahme auf seine Erwägungen zur Strafrahmenbestimmung -bei der Zumessung der drei Einzelstrafen strafschärfend angelastet, daß er durch die Taten "sein eigenes Bedürfnis nach sexueller Befriedigung rücksichtslos in den Vordergrund gestellt und die Geschädigte dadurch erheblich erniedrigt" habe. Diese Erwägung ...

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